Thema: Corona
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Infektionsschutzgesetz

Wichtige Informationen zum Infektionsschutzgesetz

Am 01. Januar 2001 trat das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft, welches die Vorbeugung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen regelt.

Arbeiten mit Krankheitserregern

Die §§ 44 bis 50 Infektionsschutzgesetz (lfSG) regeln das Arbeiten mit Erregern.

Formular gemäß § 44 IfSG

Formular gemäß § 45 Absatz 1 IfSG

Formular gemäß § 45 Absatz 2 IfSG

Formular gemäß § 45 Absatz 3 IfSG

Formular gemäß § 50 IfSG

Entschädigung gem. § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Personen, die nach § 31 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (lfSG) durch Tätigkeitsverbot einen Verdienstausfall erleiden, können gem. § 56 Abs. 1 IfSG eine finanzielle Entschädigung erhalten.

Um Ihren Antrag nach § 56 Absatz 1a IfSG bearbeiten zu können, werden folgende Unterlagen zusätzlich benötigt:

  1. Im Falle einer Behinderung des Kindes: eine Kopie des Schwerbehindertenausweises
  2. Einen Nachweis über das Alter des Kindes
  3. Einen Nachweis über die Zahl der regulären monatlichen Arbeitstage.

Anträge und Informationen finden Sie unter Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz

Antrag gemäß §56 Absatz 1 für Arbeitgeber

Antrag gemäß §56 Absatz 1 für Selbstständige

Antrag gemäß §56 Absatz 1a für Arbeitgeber

Antrag gemäß §56 Absatz 1a für Selbstständige

Saarländische Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

Im Krankenhaus erworbene, sogenannte nosokomiale Infektionen stellen für Patienten und behandelndes Personal ein großes Problem dar, insbesondere dann, wenn es sich um Erkrankungen durch resistente Erreger handelt. Um einen großen Teil der Infektionen zu verhindern, hat das Saarland die Krankenhaushygieneverordnung erlassen, mit der die Krankenhäuser zur Einhaltung bestimmter Hygienestandards verpflichtet wurden.

Ferner haben Leiterinnen und Leiter medizinischer Einrichtungen die rechtlichen Vorgaben und die Empfehlungen der Fachkommissionen am Robert Koch-Institut umzusetzen.

Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

Hygiene-Verordnung – Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten

Wer, ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein, berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten ausübt, bei denen Erreger übertragbarer Krankheiten auf den Menschen übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung. Dies gilt insbesondere für Injektionen, für die Akupunktur, das Tätowieren und das Ohrlochstechen, das Piercen sowie für Tätigkeiten im Friseurhandwerk, in der Kosmetik und in der Fußpflege.

Den Verordnungstext zum Nachlesen: Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten

Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten (MPfIVO) vom 09. August 2020

Die Lyme-Borreliose ist in Deutschland die am häufigsten durch Zecken übertragene Erkrankung. Eine Impfung zum Schutz vor der Erkrankung steht bis heute nicht zur Verfügung. Aufklärung und persönlicher Schutz vor Zeckenstichen durch entsprechende Kleidung und die Einhaltung der empfohlenen. Verhaltensmaßnahmen während und nach Aufenthalten in der Natur sind die wichtigsten Schutzmaßnahmen.

Im Saarland besteht seit 26. August 2011 eine Meldepflicht für behandelnde Ärzte.

 

Den zur Meldung aufgerufenen Ärztinnen und Ärzten wurde mit dem Erlass der neuen Verordnung ein Meldebogen zur Verfügung gestellt.

Arztmeldebogen Borreliose

Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt am 25. August 2011

Weiterführende Links
Downloads zum Infektionsschutzgesetz

Arztmeldebogen

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger