Thema: Corona
| Wirtschaft, Tourismusförderung

Sonderkonjunkturprogramm für saarländisches Gastgewerbe

Antragsstellung

Um den Unternehmen im Gastgewerbe nach den Corona-Soforthilfen sowie den unterstützenden Überbrückungshilfen des Bundes und des Landes eine Perspektive zu geben und zukunftssichernde Investitionen, insbesondere in den Wachstumssegmenten Barrierefreiheit, Nachhaltigkeit und Digitalisierung zu ermöglichen, stellt das Land als ergänzendes Programm zu den Maßnahmen des Bundes zur Stabilisierung des Gastgewerbes Mittel von insgesamt 3 Mio. Euro an Landesmitteln für die Jahre 2020 bis 2023 zur Verfügung. Zusätzlich zu den 3 Mio. Euro Landesmitteln stellt die Europäische Union 4,2 Mio. Euro an REACT- EU-Mitteln für die Jahre 2021 bis 2023 zur Verfügung. Die Laufzeit des ursprünglich bis Dezember 2021 laufenden Programmes wurde wegen der anhaltenden pandemischen Lage bis zum 30.06.2023 verlängert.

Die Antragstellung ist nicht mehr möglich.

Richtlinie und weitere Dokumente finden Sie am Ende dieser Seite.


Fragen und Antworten

1. Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen sind am Markt tätige kleine und mittlere Unternehmen des Beherbergungs- und/oder Gastronomiegewerbes mit Betriebsstätten im Saarland mit mindestens 1,5 Vollzeitmitarbeitern zum Zeitpunkt der Antragstellung.

2. Kann ich auch als Start-Up einen Antrag stellen?

Der Betrieb muss bereits im Jahr 2019 existiert haben. Eine Ausnahme bilden Unternehmen mit vorübergehend corona-bedingt geschlossenem Geschäftsbetrieb, die von einem neuen Investor
übernommen wurden.

3. Wer ist von der Förderung ausgeschlossen?

  • Franchisenehmer oder Betriebe mit einem systemgastronomischen Konzept.
  • Betriebe, die bereits vor der Corona-Pandemie dauerhaft stillgelegt wurden.
  • Betriebe, die nicht bereits in 2019 am Markt tätig waren. Ausgenommen hiervon sind Betriebe, die im Zuge der Corona-Pandemie geschlossen und zwischenzeitlich von einem neuen Investor
    übernommen wurden.
  • Gemeinnützige Unternehmen
  • Vereine

4. Kann ich auch als Pächter einen Antrag stellen?

Ja, wenn der Pachtvertrag über den Zeitraum des Abschlusses der geplanten Maßnahmen um mindestens drei Jahre hinausgeht.

5. Was muss ich vor der Antragstellung beachten?

Bei Maßnahmen in den Bereichen Barrierefreiheit oder Nachhaltigkeit muss eine Erstberatung des Betriebes durch die Tourismus Zentrale Saarland erfolgen.

6. Wer ist mein Ansprechpartner?

  • Für Maßnahmen der Barrierefreiheit:
    Tourismus Zentrale Saarland GmbH
    Frau Heimann
    heimann@tz-s.de
    0681/92720-30
  • Für Maßnahme der Nachhaltigkeit:
    Tourismus Zentrale Saarland GmbH
    Frau Deutsch
    deutsch@tz-s.de
    0681/92720-24
  • Für alle weiteren Maßnahmen:
    Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie (MWIDE)
    Referat E/2
    referat.e2@wirtschaft.saarland.de
    0681/501-4151

7. Darf ich einen Antrag für eine Maßnahme stellen, mit deren Umsetzung bereits begonnen wurde?

Nein, mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch das Ministerium erteilt wurde.

8. Welche Anlagen muss ich dem Antrag beifügen?

  • Projektbeschreibung
  • Kostenschätzung
  • Nachweis der Unternehmung für das Jahr 2019 (z.B. Steuerbescheid der Unternehmung für 2019, Bestätigung des Finanzamtes zum Betrieb, Handelsregisterauszug).
  • Bei Maßnahmen im Bereich „Barrierefreiheit“ oder „Nachhaltigkeit“ das jeweilige Protokoll der Erstberatung des Unternehmens.
  • Im Falle der Antragstellung eines Betriebes, der im Zuge der Corona-Pandemie geschlossen und zwischenzeitlich von einem neuen Investor übernommen wurde, entfällt die Vorlage des Unternehmensnachweises für das Jahr 2019. Eine schriftliche Bestätigung des vorherigen Eigentümers, dass der Betrieb aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen wurde, ist vorzulegen.
  • Bei Antragstellung durch einen Pächter ist der gültige Pachtvertrag vorzulegen.

9. Welche Maßnahmen sind förderfähig?

Maßnahmen in den Förderbereichen

  • A (Barrierefreiheit, Nachhaltigkeit und Digitalisierung)
  • B (Erweiterung des Betriebes durch Schaffung zusätzlicher Übernachtungskapazitäten oder Modernisierung des Betriebes)

wobei mindestens 30 % der Ausgaben im Förderbereich A aufgewendet werden müssen.

10. Welche Kosten sind nicht förderfähig?

  • Steuern, insbes. Umsatzsteuer
  • Stromerzeugende Anlagen (auch Photovoltaikanlagen)
  • Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung von E-Bikes, Fahrrädern, Rollern, PKWs, Kombifahrzeugen, LKWs, Omnibussen, Kranfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen, die primär dem Transport dienen.
  • Tiere
  • Grundstücke
  • Immobilienerwerb
  • Wohnungen
  • Kunstwerke
  • Geleaste Wirtschaftsgüter (auch Sale-and-Lease-back)
  • Versicherungsbeiträge, Betriebs-und Wartungskosten
  • Mehrausgaben, die von der Kostenplanung im Antrag abweichen
  • Aktivierungsfähige Finanzierungskosten
  • Notarkosten, Kosten für Rechtsberatung

11. Was ist das Ziel der Förderung?

Sicherung der bei Antragstellung vorhandenen Dauerarbeitsplätze und/ oder Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze.

12. Wie berechne ich die Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb?

  • Der Geschäftsinhaber bleibt bei der Angabe der 1,5 Vollzeitmitarbeiter unberücksichtigt.
  • Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze gewertet.
  • Teilzeitkräfte und 450 Euro-Jobs sind im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig zu berücksichtigen (Vollzeitäquivalent)
  • Saisonarbeitsplätze werden im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes ebenfalls anteilig berücksichtigt (Vollzeitäquivalent).

13. Wie lange müssen die vorhandenen Arbeitsplätze bei Antragstellung gesichert werden? 

Für eine Überwachungszeit von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Dauerarbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden.

14. Wie hoch muss die Mindestinvestitionssumme sein?

Die Mindestinvestitionssumme muss 20.000 Euro netto betragen.

15. Wie hoch darf die maximale Investitionssumme sein?

Die maximale Investitionssumme darf 200.000 Euro netto betragen.

16. Wie hoch ist der Fördersatz?

Der Fördersatz beläuft sich auf 50 % der förderfähigen Ausgaben.

17. Darf diese Förderung mit anderen öffentlichen Finanzierungshilfen kombiniert werden?

Nein, der Fördersatz darf auch unter Berücksichtigung etwaiger in Anspruch genommener öffentlicher Finanzierungshilfen nicht überschritten werden.

18. Wie lange habe ich für die Umsetzung der Maßnahme Zeit?

Die Umsetzung der Maßnahme muss innerhalb der Laufzeit des Förderprogramms (bis spätestens 30.06.2023) abgeschlossen sein.

19. Wann werden die Fördergelder ausgezahlt?

Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides können die bewilligten Mittel nach Kostenfortschritt mit Hilfe des Mittelabrufformulars und der Belegliste angefordert werden.

20. Welche Nachweise müssen nach der Förderung der Bewilligungsbehörde gegenüber erbracht werden?

Spätestens ein Jahr nach Abschluss der Maßnahme:

  • Service Q-Zertifizierung in Stufe 1
  • Sterne-Klassifizierung des Übernachtungsbetriebes nach den Kriterien des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA)
  • Bei Maßnahmen der Barrierefreiheit Siegel „Reisen für Alle“
  • Bei Maßnahmen der Nachhaltigkeit Urkunde TourCert Check innerhalb der Service Q-Zertifizierung

Unmittelbar nach Abschluss der Maßnahme:

  • Verwendung des Saarlandlogos auf Publikationen
  • Registrierung von Ferienwohnungen in Buchungsportalen der jeweiligen Landkreise/des Regionalverbandes oder der Tourismus Zentrale Saarland GmbH (TZS)

Ansprechpartner für die Nachweise ist die
Tourismus Zentrale Saarland GmbH
Trierer Straße 10
66111 Saarbrücken
0681 92720-0
info@tz-s.de

21. Wie lange müssen die geförderten Wirtschaftsgüter im Betrieb verbleiben?

Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben (Zweckbindungsfrist), es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt.

22. Muss ich Rechnungen einreichen?

Spätestens 6 Monate nach Abschluss der geförderten Maßnahme muss ein Verwendungsnachweis eingereicht werden. Neben dem Verwendungsnachweisformblatts sind ein Sachbericht mit Beschreibung der erfolgten Maßnahme und ein zahlenmäßiger Nachweis, in dem die Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge aufgelistet sind (Belegliste), einzureichen. Die Rechnungen sind vom Zuwendungsempfänger aufzubewahren und für eine Prüfung bereitzuhalten.


Kontakt

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
Referat E/2: Tourismuspolitik, Tourismusförderung

Franz-Josef-Röder-Str. 17
66119 Saarbrücken